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Die communiale Wende des Zweiten Vatikanischen Konzils führte dazu, als Basis jeder kirchlichen Struktur eine konkrete Gemeinschaft von Gläubigen zu erblicken. Indem diese von einem eigenen Hirten als Träger des apostolischen Amtes geleitet und durch die Verkündigung des Wortes Gotte sowie die Feier der Sakramente im Glauben auferbaut und gesammelt wird, bildet sich die universale Kirche in diesen einzelnen konkreten Gemeinschaften ab. In ihnen und aus ihnen, den Teilkirchen nämlich, besteht die eine und einzige Kirche Jesu Christi (LG 23). Die vorliegende Studie (Habilitationsschrift) möchte den Begriff der Teilkirche über seinen zweifellos zentralen ekklesiologischen Gehalt hinaus als Rechtsbegriff darstellen. Die Frage nach dem Rechtsbegriff „Teilkirche“ hat Auswirkungen auf das Wesen und die grundlegende Methodik der Kanonistik als Wissenschaft vom Recht der Kirche. Zum anderen wird der Rechtsbegriff der Teilkirche in dieser Untersuchung unter dem speziellen Fokus auf personal umschriebene Teilkirchen hin thematisiert. Neben gemeinsamen Kennzeichen müssen die bislang in der kanonischen Ordnung etablierten personalen Teilkirchen einzeln in den Blick genommen werden. So wird der Untersuchungsgang einerseits deduktiv von den Wesenselementen der Teilkirche auf die einzelnen Gemeinschaften hin erfolgen. Gleichzeitig soll aber auch induktiv aufgrund des geltenden Rechts der personalen Teilkirchen auf die Möglichkeiten und Grenzen dieser speziellen Form kirchlicher Organisation geschlossen werden.
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