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Aus dem Grundsatz der Menschenwürde ergeben sich von selbst grundlegende Rechte, die jedem Menschen als solchem zukommen. Bei idealen rechtlichen Gebilden verhält es sich anders: Überindividuelle Zusammenschlüsse von (natürlichen oder juristischen) Personen, einem bestimmten Zweck dienende Einrichtungen oder dafür bestimmte Sachgesamtheiten konstituieren sich aus der Existenz und dem Handeln des einzelnen Menschen in der Gemeinschaft mit anderen und sind im Vergleich zu ihm logisch nachgeordnet. Sie bilden neben den natürlichen Personen die zweite große Kategorie von Rechtsträgern innerhalb der kanonischen Rechtsordnung. Bislang gibt es keine umfassende Gesamtdarstellung zu den idealen kanonischen Rechtssubjekten, in welcher deren Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit genauer erörtert wird. Auch wurden bisher kaum vertiefende rechtstheoretische Reflexionen zu den idealen Rechtssubjekten ohne Rechtspersönlichkeit und der ihnen zugrundeliegenden Rechtssubjektivität angestellt. Gerade dieser für jede Rechtsordnung elementaren Thematik will sich die vorliegende Arbeit widmen. In ihr soll der Frage nach der Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit der verschiedenen Formen von idealen Rechtssubjekten des kanonischen Rechts nachgegangen werden.
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