Münchener Theologische Studien. Kanonistische Abteilung

Die „Münchener Theologischen Studien“ werden von Professoren der Theologischen Fakultät der LMU München getragen. Die „Kanonistische Abteilung“ umfasst vor allem Dissertationen und Habilitationsschriften. Die Betreuung liegt bei Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff (LMU München).

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Bader, Anna-Maria

Das Interdikt

Entwicklung und Gestalt in der Rechtsordnung der lateinisch-katholischen Kirche seit dem CIC/1917

Das Interdikt

Das Interdikt ist eine Maßnahme, „die nicht rein irdischer Interessen wegen verhängt wird, sondern zum Heile der Seelen oder wenigstens im Interesse der kirchlichen Autorität, ein Zweck der aber auch ausschließlich auf die salus animarum hinzielt“. Was aber hat es mit dieser Kirchenstrafe auf sich? In der Literatur wird das Interdikt u.a. „zu den am wenigsten erforschten Phänomenen der vormodernen Kanonistik“ gezählt und auch in den beiden großen Kodifikationen der lateinisch-katholischen Kirche – dem CIC/1917 und CIC/1983 – war und ist es bisher kaum Gegenstand kanonistischer und theologischer Betrachtungen. Diesem Defizit möchte die vorliegende Arbeit abhelfen.
Erscheint am 7. August.

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Rehak, Martin

Der Verzicht des Bischofs von Rom auf den Titel „Patriarch des Okzidents“ und die kanonische Verfassung der katholischen Kirche

Geschichte – Kirchenrecht – Ekklesiologie

Der Verzicht des Bischofs von Rom auf den Titel „Patriarch des Okzidents“ und die kanonische Verfassung der katholischen Kirche

Den Bischöfen der Stadt Rom eignen etliche Titulaturen, die ihnen im Laufe der Kirchengeschichte beigegeben wurden und die Amt, Aufgabe und Selbstverständnis des Papsttums näher beschreiben. Eine jahrhundertelange Tradition ging zu Ende, als im Annuario Pontificio für das Jahr 2006 der Titel „Patriarch des Okzidents“ weggelassen wurde. Nicht zuletzt der katholischen Kirchenrechtswissenschaft galt der Titel „Patriarch des Okzidents“ bis zu diesem Zeitpunkt als fester Bestandteil der kirchenrechtlichen Tradition. Nach einer Erklärung des Päpstlichen Rates soll mit diesem Verzicht auf eine titelmäßige Vorrangstellung der ökumenische Dialog gefördert werden. Da der Verzicht auf diesen Titel jedoch zwingend kirchenverfassungsrechtliche Fragen aufwirft, insbesondere hinsichtlich der Verfassungsstruktur der lateinischen Kirche und ihrer Stellung innerhalb der Gesamtkirche, war eine umfassendere kirchenrechtliche Untersuchung angebracht, die auch historische und dogmatische Aspekte berücksichtigt. Diese setzt bereits in apostolischer Zeit an und erstreckt sich bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil.

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Otter, Josef

Die Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit idealer kanonischer Gebilde im kanonischen Recht

unter besonderer Berücksichtigung der nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten idealen Rechtssubjekte

Die Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit idealer kanonischer Gebilde  im kanonischen Recht

Aus dem Grundsatz der Menschenwürde ergeben sich von selbst grundlegende Rechte, die jedem Menschen als solchem zukommen. Bei idealen rechtlichen Gebilden verhält es sich anders: Überindividuelle Zusammenschlüsse von (natürlichen oder juristischen) Personen, einem bestimmten Zweck dienende Einrichtungen oder dafür bestimmte Sachgesamtheiten konstituieren sich aus der Existenz und dem Handeln des einzelnen Menschen in der Gemeinschaft mit anderen und sind im Vergleich zu ihm logisch nachgeordnet. Sie bilden neben den natürlichen Personen die zweite große Kategorie von Rechtsträgern innerhalb der kanonischen Rechtsordnung. Bislang gibt es keine umfassende Gesamtdarstellung zu den idealen kanonischen Rechtssubjekten, in welcher deren Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit genauer erörtert wird. Auch wurden bisher kaum vertiefende rechtstheoretische Reflexionen zu den idealen Rechtssubjekten ohne Rechtspersönlichkeit und der ihnen zugrundeliegenden Rechtssubjektivität angestellt. Gerade dieser für jede Rechtsordnung elementaren Thematik will sich die vorliegende Arbeit widmen. In ihr soll der Frage nach der Rechtssubjektivität und Rechtsfähigkeit der verschiedenen Formen von idealen Rechtssubjekten des kanonischen Rechts nachgegangen werden. 

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Tibi, Daniel

Die Verfassung der Benediktinerkongregation von Subiaco und Montecassino

Ein historischer Überblick von der Gründung bis in die Gegenwart

Die Verfassung der Benediktinerkongregation von Subiaco und Montecassino

Abt Pietro Casaretto (1810-1878) konnte innerhalb des italienischen benediktinischen Mönchtums eine Reformbewegung anstoßen, die sich bald international ausbreitete und als Benediktinerkongregation von Subiaco-Montecassino weiterlebt. Die hier vorgelegte Studie untersucht die Entwicklung des Eigenrechts dieser Kongregation von ihrer Erstfassung aus dem Jahr 1867 bis zur Gegenwart. Die vorgestellten Rechtsentwicklungen spiegeln auch Veränderungen innerhalb des Ordens und der Gesamtkirche.

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Kingata, Yves

„Heilige Orte“, insbesondere Friedhöfe

Kirchenrechtlicher Status und Rechtsvergleich mit den Regelungen der evangelischen und orthodoxen Kirchen in Deutschland unter Berücksichtigung zentraler staatskirchenrechtlicher Aspekte

„Heilige Orte“,  insbesondere Friedhöfe

Die Beerdigungs- und Friedhofskultur befindet sich zur Zeit in einem schnellen Wandel, die nicht zuletzt wegen der zunehmenden Mobilität zu einem vordringlichen Thema geworden ist. Eine vergleichende Perspektive zeigt dabei, dass die damit zusammenhängenden Fragen weit über die katholische Regelung hinausgeht: Der Vergleich mit der evangelischen sowie den orthodoxen Kirchen erweist das Kirchenrecht als Ordnung, die das den Gläubigen zukommende Bestattungsrecht vor auftretenden Herausforderungen zu schützen hat. Die vorliegende Untersuchung  legt den Schwerpunkt auf den Begräbnisort bzw. den Friedhof (vgl. cc. 1240–1243 CIC/1983). Dabei soll die Entwicklung der Normen zu den katholischen Begräbnisorten in den Blick genommen werden, um deren Zeichen- und Werkzeug-Charakter in der Tradition näher zu beleuchten und Innovationen sowie Aktualität der christlichen Begräbniskultur in der Gegenwart genauer zu analysieren.

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Rieger OFM, Rafael Manfred

Verjährung im kanonischen Recht

Studien zum Telos eines Rechtsinstituts

Verjährung im kanonischen Recht

Sowohl im staatlichen als auch im kirchlichen Recht können nach Ablauf einer bestimmten Zeit Straftaten in der Regel nicht mehr verfolgt und Schadensersatzforderungen nicht mehr erhoben werden. Gerade die erst nach Jahrzehnten ans Licht kommenden Missbrauchsfälle zeigen jedoch ein gewisses in Praxis und Theorie empfundenes Ungenügen bei der Auslegung und Anwendung der geltenden Normen zur Verjährung im kanonischen Strafrecht. Dabei stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Wann ist an der gesetzlichen Verjährungsfrist festzuhalten? In welchen Fällen ist unter Anwendung der Derogationsvollmacht davon abzusehen? Sollen alle Straftaten, die zur Anzeige gebracht werden, eingehend untersucht werden, selbst dann, wenn die Tatvorwürfe auf Ereignisse abzielen, die 30, 40 oder gar 50 Jahre zurückliegen? Ist bei den der Glaubenskongregation reservierten delicta graviora aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nunmehr immer mit einer Sanktionierung an sich verjährter Straftaten zu rechnen? Welche Rolle spielen bei der Entscheidungsfindung die Forderungen und Wünsche der zuständigen Bischöfe bzw. höheren Ordensoberen, die Erwartung von Opfern sowie der Druck der Öffentlichkeit? Auf theoretischer Ebene stellte sich zunächst vor allem die Frage nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen strafprozessrechtlichen Verjährungsnormen, sowohl im CIC/1983 als auch in den Sondernormen für die der Glaubenskongregation reservierten Straftaten.

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Grässlin, Dominik

De regimine seminarii

Die Leitung des Priesterseminars in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung und nach dem geltenden Recht der lateinischen Kirche unter besonderer Berücksichtigung des Partikularrechts für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

De regimine seminarii

Obwohl das innere Leben von Priesterseminaren im Zuge von Reportagen punktuell beleuchtet wird, findet die rechtliche Gestalt des Seminars als die notwendige Rahmenbedingung der Priesterausbildung kaum Aufmerksamkeit. Die Kenntnis der rechtlichen Ordnung der Priesterausbildung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für eine sachliche Auseinandersetzung über Fragen wie Seminarleitung und Strukturreformen. Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtliche Gestaltung der Seminarleitung. Dabei wird nicht nur die Rolle der Seminarleiter im Kontext des Weiherechts behandelt, sondern auch ihre Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten im Seminarrecht.

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Kowatsch, Andreas

Personale teilkirchliche Gemeinschaften

„Ecclesia particularis“ als Rechtsbegriff und seine Bedeutung für die Anwendung personaler Kriterien in der Umschreibung von Teilkirchen

Personale teilkirchliche Gemeinschaften

Die communiale Wende des Zweiten Vatikanischen Konzils führte dazu, als Basis jeder kirchlichen Struktur eine konkrete Gemeinschaft von Gläubigen zu erblicken. Indem diese von einem eigenen Hirten als Träger des apostolischen Amtes geleitet und durch die Verkündigung des Wortes Gotte sowie die Feier der Sakramente im Glauben auferbaut und gesammelt wird, bildet sich die universale Kirche in diesen einzelnen konkreten Gemeinschaften ab. In ihnen und aus ihnen, den Teilkirchen nämlich, besteht die eine und einzige Kirche Jesu Christi (LG 23). Die vorliegende Studie (Habilitationsschrift) möchte den Begriff der Teilkirche über seinen zweifellos zentralen ekklesiologischen Gehalt hinaus als Rechtsbegriff darstellen. Die Frage nach dem Rechtsbegriff „Teilkirche“ hat Auswirkungen auf das Wesen und die grundlegende Methodik der Kanonistik als Wissenschaft vom Recht der Kirche. Zum anderen wird der Rechtsbegriff der Teilkirche in dieser Untersuchung unter dem speziellen Fokus auf personal umschriebene Teilkirchen hin thematisiert. Neben gemeinsamen Kennzeichen müssen die bislang in der kanonischen Ordnung etablierten personalen Teilkirchen einzeln in den Blick genommen werden. So wird der Untersuchungsgang einerseits deduktiv von den Wesenselementen der Teilkirche auf die einzelnen Gemeinschaften hin erfolgen. Gleichzeitig soll aber auch induktiv aufgrund des geltenden Rechts der personalen Teilkirchen auf die Möglichkeiten und Grenzen dieser speziellen Form kirchlicher Organisation geschlossen werden.

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Lippert, Stefan

Audomar Scheuermann – Leben, Werk und Wirkungsgeschichte

Annäherung an einen bedeutenden Kanonisten des 20. Jahrhunderts und Professor der ersten Stunde am heutigen Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik

Audomar Scheuermann –  Leben, Werk und  Wirkungsgeschichte

Der Kanonist Audomar Scheuermann (1908-2000) hat als Professor für kanonisches Straf- und Prozessrecht an der Münchener Ludwig-Maximilians-Universität die kirchenrechtliche Lehre stark geprägt. Dabei nahm er auch Einfluss auf die Rechtsentwicklung, die im 20. Jahrhundert aufgrund der Promulgation von CIC/1917 und CIC/1983 sowie zahlreicher Motu Proprio starken Veränderungen unterworfen war. Diese Studie möchte erstmals einen umfassenden Überblick über Leben, Lehre und Wirkung dieses bedeutenden Rechtsgelehrten vermitteln.

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Heckel, Noach

Das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 15. März 2011

Der Kirchenaustritt in Deutschland aus der Sicht des katholischen Kirchenrechts

Das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 15. März 2011

Die Deutsche Bischofskonferenz hat mit Erlass des Allgemeinen Dekrets vom 15. März 2011 unmissverständlich deutlich gemacht, dass der staatliche Kirchenaustritt eine gravierende Verletzung der communio der Kirche ist. Damit reiht sich der Erlass in die in Deutschland bestehende Tradition im Umgang mit dem staatlichen Kirchenaustritt ein. Von der mit dem Kirchenaustritt verbundenen Pflichtverletzung ist allerdings deren Ahndung zu unterscheiden, die im allgemeinen Kirchenrecht nicht geregelt ist. Dabei  muss die Ahndung stets die Schwere der jeweiligen Pflichtverletzung berücksichtigen, um den Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden. Bei seiner eingehenden Untersuchung der Rechtsfrage kommt der Autor zum Schluss, dass über eine Nachbesserung des Dekrets nachzudenken ist, bei der insbesondere ein Abstand zur Exkommunikation als schwerster kirchlicher Strafe zu wahren ist.

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