| Sowohl im staatlichen als auch im kirchlichen Recht können nach Ablauf einer bestimmten Zeit Straftaten in der Regel nicht mehr verfolgt und Schadensersatzforderungen nicht mehr erhoben werden. Gerade die erst nach Jahrzehnten ans Licht kommenden Missbrauchsfälle zeigen jedoch ein gewisses in Praxis und Theorie empfundenes Ungenügen bei der Auslegung und Anwendung der geltenden Normen zur Verjährung im kanonischen Strafrecht. Dabei stellt sich eine Vielzahl von Fragen: Wann ist an der gesetzlichen Verjährungsfrist festzuhalten? In welchen Fällen ist unter Anwendung der Derogationsvollmacht davon abzusehen? Sollen alle Straftaten, die zur Anzeige gebracht werden, eingehend untersucht werden, selbst dann, wenn die Tatvorwürfe auf Ereignisse abzielen, die 30, 40 oder gar 50 Jahre zurückliegen? Ist bei den der Glaubenskongregation reservierten delicta graviora aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nunmehr immer mit einer Sanktionierung an sich verjährter Straftaten zu rechnen? Welche Rolle spielen bei der Entscheidungsfindung die Forderungen und Wünsche der zuständigen Bischöfe bzw. höheren Ordensoberen, die Erwartung von Opfern sowie der Druck der Öffentlichkeit? Auf theoretischer Ebene stellte sich zunächst vor allem die Frage nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen strafprozessrechtlichen Verjährungsnormen, sowohl im CIC/1983 als auch in den Sondernormen für die der Glaubenskongregation reservierten Straftaten.
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