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Nach can. 284 CIC haben die Kleriker, „gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen“. Zieht man jedoch die praktische Umsetzung und Befolgung von can. 284 CIC – zumal in der jüngeren Vergangenheit bis hin zur Gegenwart – mit in Betracht, erweist sie die darin formulierte Norm jedoch mit einem Mal als durchaus bemerkenswert: Schließlich dürfte es kaum eine andere Norm innerhalb der kirchlichen Rechtsordnung geben, die in vergleichbarem Ausmaß in Frage gestellt und ignoriert wird.
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